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Arnold Oberüber
Service Verladetechnik GmbH
Service-Verladetechnik e.K.

Tel: +49 (0)5151 8228 671
Fax: +49 (0)5151 8228 675

info@aos-verladetechnik.de

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Erbringung unserer Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Liefer-u. Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Gegenbestätigungen eines Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sowie evtl. Vorschriften und Vertragsstrafen-Regelungen, wird hiermit vorsorglich widersprochen.
Abweichungen von unseren Liefer- und Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich, schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung begründete Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.
Annahmeerklärungen sowie schriftliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu den angebotenen Gütern und Leistungen.
Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Leistungen und Lieferungen sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax bzw. per E-Mail getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen gültig. telefonische oder mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragsparteien.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Form, Farbe und Gewicht sowie in den Abmessungen und Ausführungen – insbes. bei Nachbestellungen – bleiben uns vorbehalten und geben dem Kunden kein Recht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Veränderungen gelten als vertragsgemäß soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchttauglichkeit darstellen.
Ist der Kunde Unternehmer, finden die Vorschriften der § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.

§ 3 Leistungspflicht, Lieferumfang, -termin u. fristen
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine von ihm erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und sind nur dann für uns verbindlich wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Als höhere Gewalt gelten insbes. Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren Vorlieferanten oder bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen.
Wir haften nicht, wenn es zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaß-nahmen (insbes. Streik und Aussperrung) bei uns kommt, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ist das Hindernis im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsschluss erkennbar. In diesen Fall werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Teillieferungen werden sofort berechnet.
Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet, aus der eigenen Produktion zu liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Die Dauer einer vom Kunden im Falle der Leistungsverzögerung zu setzenden, angemessenen Nachfrist wird auf mindestens 3 Wochen festgesetzt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).
Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für uns begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Warenbestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für uns.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswerts von der Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (z. B. eine Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Fordern wir nach Abs. 6 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde, sofern er Unternehmer ist, auf erstes Anfordern zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Als Weiterveräußerung gilt auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags oder der Einbau in Grundstücke oder mit Grundstücken verbundene Anlagen durch den Kunden.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesent-licher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde uns bereits jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten (einschließl. des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesent-licher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt dieser uns schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grund-stücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät
Bei Weiterveräußerung der Ware auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits dasEigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde hiermit an uns ab, wir nehmen die Abtretung an
Soweit durch Beschädigungen, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Dritte, insb. Versicherer, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen – nicht nur vorübergehend – um mehr als 20% übersteigt.

§ 5 Vergütung, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt
Alle Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzügl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Unsere Rechnungen sind vom Kunden nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Bei Lieferung im Gesamtwert von unter 500,00 €, liefern wir per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er unsere Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung begleicht.
Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
Der Kunde, der Unternehmer ist, hat ein Recht zur Aufrechnung, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht, oder zur Geltend-machung der Rechte aus § 438 Abs. 4 und 5 BGB nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Schecks und Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrück-lich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Wenn uns Umstäde bekannt werden, welche die Kredit-würdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbes. wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, sind wir berechtigt, vom nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließllich auf die Hauptforderung zu verrechnen. Wir werden den Kunden über eine derartige Anrechnung/Verrechnung informieren.
Vertreter oder sonstige Dritte sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 6 Sicherheitsleistung
Wenn uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Gründe bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Vermögenslage des Kunden schlechter ist als ursprünglich angenommen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar unabhängig von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen.

§ 7 Gefahrenübergang, Versendungskauf
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versen-dungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Fracht-führer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden, der Unternehmer ist, verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Lagerung in unserem Werk entstehenden Kosten mit mindestens 0,5 % des Rechnungswerts in Rechnung zu stellen.
Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, vorbehalten § 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung frachtfrei auf die Baustelle.

§ 8 Gewährleistung
Ist der Kunde ein Unternehmer, muss er uns Mängel unverzüglich – offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen ist ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung der Mägelanzeige nach Abs. 1 genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbes.das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die beanstandete Ware ist vom Kunden in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet,zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden indes kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unserseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Mängelan-sprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs.1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
Im Übrigen beträgt für Unternehmer die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vor-werfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs.1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung,sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Werden vom Kunden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder artfremde Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt jede Gewährleistung unsererseits, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

§ 9 Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Montagen und Dienstleistungen
Für Montagearbeiten und sonstige Dienstleistungen gelten zusätzlich unsere allgemeinen Montagebedingungen.

§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Änderung oder Ergänzung des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.
AOS Service-Verladetechnik e.K.
Hefehof 25
31785 Hameln